Rechtsstaat adé – aber gab es dich je?
„Den Umständen entsprechend gut“ gehe es Andrej Holm, so seine Anwältin. Ansonsten, so scheint es, lässt sich die Frage nur schwer beantworten, denn Andrej kann aus einer 3 mal 3 Meter großen Luxusherberge in Moabit heraus keinen Kontakt zur Außenwelt aufnehmen – und umgekehrt. Allein die Anwältin kann – äußerst eingeschränkt – mit ihm kommunizieren. Und was sie am Dienstag im New Yorck von Andrej und den drei weiteren Gefangenen zu berichten wusste, das wirft ein hässliches Licht auf das, was wir „Rechtsstaat“ nennen sollen:
Wenn Andrej Liegestütze machen will, um sich die Zeit zu vertreiben oder um sich einfach etwas zu bewegen, dann muss er alle Möbelstücke seiner Zelle umstellen, um genug Platz zu gewinnen. 23 Stunden am Tag bringt er auf engstem Raum alleine zu, 1 Stunde lang darf er in Begleitung im Hof umherlaufen. Einen Sozialwissenschaftler haben wohl auch die wenigsten Gefängnisaufseher je in einer Zelle gesehen. Einer der Wachtmeister fängt an, sich zu interessieren und befragt ihn nun immer mal zu den Tätigkeiten so eines Sozialwissenschaftlers. Eine Wachtmeisterin hingegen macht Stress: Da Andrej seit vielen Tagen unentwegt schreibt, ist sein Kugelschreiber verbraucht. Daher bittet er also die Wachtmeisterin, bei Gelegenheit einen neuen Stift mitzubringen. Sie aber entgegenet: „Stellen Sie einen Antrag!“ Das Problem dabei ist, dass auf diese Weise mit einem neuen Stift erst in Wochen zu rechnen ist.
Auch bei der Darreichung der Getränke gab es Schikanen: Da Andrej die Regeln zur Entgegennahme nicht bekannt waren, hatte er zunächst auf Tee zu verzichten. Da die Gefängnis-Bibliothek leider nur Werke bis 1965 bietet, hat er nun Bücher bestellt. Diese müssen eingeschweißt sein und direkt vom Verlag versandt werden. Die Anwältin zeigt sich überrascht darüber, dass Andrej statt unterhaltsamer Bücher eine schwere Kost bevorzugt und offenbar auch unter den widrigsten Bedingungen noch weiter zu arbeiten versucht. Bislang allerdings ist noch nicht einmal die „Verteidigerpost“ angekommen. Die Mühlen mahlen langsam, alles wird strengstens kontrolliert. Bei den Besprechungen – durch eine Glastrennscheibe hindurch – sitzen neben der Anwältin stets zwei BKA-Beamte, die jedes Wort mitschreiben. Neben Andrej steht permanent ein Wachtmeister. Die Lebensgefährtin wurde gar aufgefordert, lauter zu sprechen und konspirative Gespräche zu unterlassen; sie wisse schon, was damit gemeint sei. Die Mutter dreier Kinder wird Mühe gehabt haben, keinen Nervenzusammenbruch zu erleiden. Ähnlich wohl wird es ihrem einsitzenden Lebensgefährten gegangen sein, bevor er dann am vergangenen Freitag zum ersten und bislang einzigen Male duschen durfte. Das sog. Haftkonto indes hat sich ein wenig gefüllt, nun können auch Radio- und TV-Benutzung bezahlt werden. Der einzige menschliche Kontakt im Gefängnis besteht offenbar zu einem Drogendealer, der bereits seit Jahren dort schmort.
Wenn Andrej am nächsten Freitag zum Haftprüfungstermin mit dem Hubschrauber nach Karlsruhe geflogen wird, dann kann er sich gegenüber so manchem Mitgefangenen noch glücklich schätzen. Seine ansonsten schikanöse Sonderbehandlung als „Terrorist“ hat den Vorzug, dass er nicht auf dem sonst üblichen Weg transportiert und verlegt wird. Das sog. „Kaschuben“ bedeutet, dass die Gefangenen von einem Bundesland ins nächste verlegt werden, bis sie am Ziel angekommen sind. Auf diese Weise machen sie auf ihrer bis zu zweieinhalb Wochen langen Odyssee die Bekanntschaft unzähliger Gefängnisse, samt Personal und Häftlingen.
Die im gleichen Zusammenhang vor zweieinhalb Wochen Festgenommenen – Florian L., Oliver R. und Axel H. – haben bereits bei der ersten Überstellung nach Karlsruhe etwas Denkwürdiges durchlebt: Nach ihrer Verhaftung waren sie entkleidet und in Overalls gesteckt worden, die aus einem Papierstoff bestehen. Diese hatten sie tagelang zu tragen. Als sie dann in zerrissener „Kleidung“ dem Haftrichter vorgeführt wurden, konnte man sämtliche Körperteile sehen. Die AnwältInnen protestierten scharf. Der Richter zeigte ein Entgegenkommen und ließ Kleidung bringen.
Wie aus den 35 großen Leitz-Ordnern hervorgeht, die das BKA zum Fall angelegt hat, geht aus den dort gesammelten Materialien offenbar gerade genau gar nichts hervor, das für eine Anklageschrift auch nur annähernd reichen könnte. Die zunächst befasste Richterin äußerte auf Nachfrage einen der vielen wissenschaftlichen Verdachtsmomente – und zwar sei das Wort „Gentrification“, welches die Richterin dabei offensichtlich zum ersten Mal in ihrem Leben aussprach, ein wichtiges Indiz gegen Andrej, weil es auch in den Schreiben der sog. mg (militante gruppe) zu finden sei: „Aha, das ist ja doch auffällig“, soll sie geäußert haben. Am Freitag nun wird das Gericht den Weg weisen; kommt Andrej dann nicht frei, wird er noch sehr lang im Gefängnis zubringen müssen – weiterhin unter den Sonderbedingungen für Terroristen – da mit einem Auftakt erst in 6 oder 7 Monaten und mit dem Prozessbeginn erst in einem Jahr zu rechnen wäre.
Viele der Studis, KollegInnen und MitarbeiterInnen, die sich im New Yorck des Bethanien zu diesem zweiten Treffen versammelt haben und den Worten der Anwältin lauschen, mögen lange angenommen haben, dass die Vorwürfe gegen Andrej von der Bekanntschaft zu den drei Verhafteten abhängen, die bei dem Versuch, unter Bundeswehr-Fahrzeugen Feuer zu legen, aufgegriffen worden sein sollen. HU-Kollege Professor Häußermann offenbahrt dazu seine Gedanken: Er habe bislang eher angenommen, dass Andrej sich von den Anderen habe „infizieren“ lassen. Hier spricht die „geistige Elite“. Rette sich, wer kann! Doch die Anwältin gibt zu bedenken: „Der mg-Vorwurf hängt nur an Andrej.“ Er und drei weitere Wissenschaftler, unter ihnen Matthias B., seien – aus Sicht des BKA – die militante Gruppe. Die mutmaßlichen Brandstifter hingegen seien lediglich im Verdacht, als Handlanger dieser angeblich terroristischen Vereinigung zu fungieren. Ihnen wird vorgeworfen, Andrej zu kennen. Und zwar soll dieser sich Anfang des Jahres zweimal konspirativ mit Forian L. getroffen haben. Ein Abhörversuch des BKA misslang, daher ist vollkommen unbekannt, über was gesprochen wurde. Aber: „Ein Terrorist trifft sich mit einem Brandstifter – dann muss es sich um eine terroristische Vereinigung handeln.“, so die Anwältin lakonisch. Über die Bekanntschaft zu Andrej gerieten die Drei (Anm.: zumindest Florian L.) ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen und wurden observiert, bis sie dann bei der versuchten Brandstiftung verhaftet wurden. Die verdächtigen Wissenschaftler blieben bislang auf freiem Fuß, weil trotz Hausdurchsuchung keine Hinweise gegen sie gefunden wurden, während Andrej offenbar lediglich das Pech hatte, dass das BKA das Glück hatte, besagten Florian L. auf frischer Tat zu schnappen.
Sehr gut möglich ist auch, dass neben dem offensichtlich nicht beschuldbaren Andrej H. auch Florian L., Oliver R. und Axel H. nicht zu der vom BKA seit Langem vergeblich gesuchten – und möglicherweise sogar vom BKA herbeikonstruierten – militanten Gruppe (mg) gehören. Viel wahrscheinlicher hingegen ist, dass die Gruppen, die Bekennerschreiben verfasst haben, schlichtweg bei Andrej abgeschrieben haben. Aber auch hierzu gibt es offenbar nicht einmal konkrete Bezüge, die über die Verwendung von Begriffen wie Gentrification hinausgehen.
Die Bundesanwaltschaft steht nun also kurz vor einer der größten Blamagen ihrer Geschichte. Spannend wird auch sein, wie sich BKA und Justiz aus ihrer (Un-) Verantwortlichkeit winden werden. Zum Schluss noch diese vier Hinweise:
1) Eine Spaltung der Bemühungen für die vier unter Terrorismusverdacht Stehenden ist ausdrücklich nicht wünschenswert.
2) Der § 129a wurde – entgegen anders lautenden Behauptungen – unter der rot-grünen Bundesregierung nicht ent-, sondern verschärft und dabei u. a. um die Verdachtsgründe „Computersabotage“ und „Störung von Kommunikationsanlagen“ erweitert.
3) Am Sonntag Abend beschäftigt sich das ARD-Magazin ttt (Titel, Thesen, Temperamente) mit dem Fall.
4) Wer bei aller Wut auf die Gefängnisbehandlung und die Willkür der Vorwürfe – nicht allein, aber im Besonderen gegen eine kritische Wissenschaft – noch die Kraft findet, einen Brief an den zuständigen Bundesgerichtshof aufzusetzen, kann diesen z. B. wie folgt adressieren: Andrej Holm, c/o Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit, Herrenstraße 45, 76133 Karlsruhe.
Die Website der Soligruppe ist http://einstellung.so36.net
AUF EIN PAAR WORTE VON AMAZONE ZU PRINZESSIN
1. Du schreibst: „Der § 129a wurde – entgegen anders lautenden Behauptungen – unter der rot-grünen Bundesregierung nicht ent-, sondern verschärft und dabei um den Verdachtsgrund der ‚Brandstiftung’ erweitert.“
Woher hast Du das? Hat das die Anwältin gesagt? – Das scheint nicht desto weniger definitiv falsch zu sein. Brandstiftung ist heute im § 129a in Absatz 2 Nr. 2 StGB erfaßt. Dort sind u.a. die §§ 306 bis 306c genannt (1), von denen HEUTE der § 306 die einfache Brandstiftung unter Strafe stellt (2).
Einer der Standardkommentare zum Strafgesetzbuch, der von Tröndle (Beck-Verlag) (dürfte auf so ziemlich jedem StrafverteidigerInnen-Schreibtisch stehen) ist erfreulicherweise mit seiner Kommentierung zu § 129a StGB im internet zugänglich:
http://www.karriere-jura.de/aktion/leseproben/Troendle_S_0880_0889.pdf
Dort heißt es auf S. 884 (bei Randziffer 10):
„In II Nr. 2 wurde der Katalog der in I Nr. 3 aF [aF = alte Fassung, PA] aufgeführten Straftaten übernommen und […] um die Vergehenstatbestände der §§ 303 b, 305, 317 I erweitert.“ Dies ist die bisher letzte Änderung des Paragraphen (aus dem Jahr 2002); vorhergehenden Änderungen des Paragraphen in der rot-grünen Regierungszeit betrafen nicht diesen Teil der Vorschrift (siehe bei Tröndle, S. 882 bei Randziffer 1).
Neu hinzugekommen sind durch Rot-Grün also die Computersabotage (= § 303b StGB), die Zerstörung von Bauwerken (= § 305 StGB) und die Störung von Kommunikationsanlagen (= 317 I StGB).
Die verschiedenen Begehungsformen der Brandstiftung waren also SCHON VORHER erfaßt. Die verschiedenen Begehungsformen der Brandstiftung waren sogar schon 1985, das heißt: VOR der CDU/CSU/FDP-Erweiterung des Kataloges im Jahre 1987, erfaßt. Die dtv-Textausgabe des Strafgesetzbuches von 1985 nennt bereits in § 129a mit den §§ 306 – 308 StGB alle drei damaligen Begehungsformen der Brandstiftung (die schwerere, die besonders schwere UND DIE EINFACHE.).
2. „Am Freitag wird es um Alles gehen, denn wenn Andrej nicht freikommt, wird er die nächsten JAHRE vermutlich im Gefängnis zubringen – weiterhin unter den Sonderbedingungen für Terroristen – da mit einem Auftakt erst in 6 oder 7 Monaten und mit dem Prozessbeginn erst in einem Jahr zu rechnen wäre.“
Das nächste Spiel ist immer das wichtigste (oder so) – aber abgesehen von dieser Binsenwahrheit. Wie kommst Du darauf? Wieso soll die jetzige Haftprüfung wichtiger als der eigentliche Prozeß sein? Oder wolltest Du schreiben „wir der die nächsten MONATE …“?!
3. „Aber die Anwältin stellt klar (!): ‚Der mg-Vorwurf hängt nur an Andrej.’ Er und drei weitere Wissenschaftler, unter ihnen Matthias B., seien – aus Sicht des BKA – die militante Gruppe. Die mutmaßlichen Brandstifter hingegen seien lediglich im Verdacht, als Handlanger dieser angeblich terroristischen Vereinigung zu fungieren.“
Wenn das denn so ist, hat denn dann die Anwältin auch erklärt, warum das nicht in der (ersten) Presseerklärung der Verteidigung steht und auch keine zweite Presseerklärung nachgeschoben wurde, in der das DEUTLICH drin steht, sondern das nur semi-privat herumherzählt wird?
Die BAW selbst behauptet immerhin: „Der versuchte Brandanschlag vom 31. Juli 2007 weist hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit UND DER KONKRETEN TATAUSFÜHRUNG eine Vielzahl von Parallelen zu Anschlägen der terroristischen Vereinigung ‚militante gruppe (mg)’ in der Vergangenheit auf.“
Falls die BAW das mit Tatsachen untermauern könnte, würde im Falle der drei bei MAN Festgenommenen durchaus nicht alles nur an Andrej hängen. Die BAW könnte dann ein 129a-Verfahren durchaus auch versuchen, gegen die drei alleine durchzuziehen!
Es ist endlich an der Zeit, aufzuwachen und
++ alle Beschuldigten gleichberechtigt in die Soli-Arbeit einzubeziehen
und
++ den § 129a prinzipiell INS ZENTRUM der Kritik zu rücken (statt zu hoffen, ihn im aktuellen Fall UMGEHEN zu können, weil die BAW im Fall von Andrej ziemlich schlechte Karte zu haben scheint).
Paragraphenamazone
PS:
„Der einzige menschliche Kontakt im Gefängnis besteht offenbar zu einem mutmaßlichen Drogendealer, der bereits seit Jahren dort schmort.“
Was soll denn das „mutmaßlich“ bedeuten? Sitzt der seit DREI JAHREN in UNTERSUCHUNGShaft? Oder zweifelst Du die Richtigkeit des Strafurteils an (dann wäre, „jemand, der wegen angeblichen Drogenhandels verurteilt wurde“, klarer).
(1) http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
(2) http://dejure.org/gesetze/StGB/306.html. Früher gab es weniger Vorschriften zu den verschiedenen Begehungsformen der Brandstiftung und die Reihenfolge der §§ war eine andere. Auf dem Stand von 1985 (s. bspw. die damalige dtv-Ausgabe des Strafgesetzbuches) war die einfache Brandstiftung in § 308 StGB geregelt (heute steht sie, wie gesagt, in § 306 StGB) und die schwere in § 306 StGB. (Ja, dort wo heute die einfache steht!) Heute ist die schwere Brandstiftung in § 306a StGB geregelt (http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html).
Dank an die kundige Paragraphenamazone!
Die Hinweise wurden bereits eingeflochten.