oder: Wie uns in den bringt.
Und wer sind die Terroristen – wer die Touristen?
Fragen aus (immer wieder) aktuellem Anlass. Wer eine Antwort darauf sucht und sich vor noch mehr Fragen nicht fürchtet, der findet sie womöglich im Abriss Berlin Blog: Terroristenspiel auf dem Alex.
ganz schön penibel und umfangreich, die gebrauchsanweisung, da kommtma ja gar nich mehr zum spielen.
überall bürokratie!
apropos bürokratische spielverderberei (s.a. link ohm):
da es nu strafbar wern soll, sich in sog. terrorcamps (club med, cpt. cook u.a.) fortzubilden, ist ab sofort jeder teilnehmer solch einer maßnahme gehalten, den nachweis über seine teilnahme zu führen, damit er hier auch beweissicher abgestraft wern kann.
bujumi zypries erwartet in absprache mit bufimi steinbrück,
*dass betreiber/träger von sog. terrorcamps eine bundesdeutsche umsatzsteueridentifikationsnummer führen müssen (unabhängig von ihrem standort), mindestens jedoch als e.V i.Gr. beim amtsgericht charlottengrad registriert sein müssen (bspw.: sacre jihad e.V)
* dass teilnehmer an solch einer TBM (variante der früheren ABM, nunmehr terrorbeschaffungsmaßnahme) diese nur bei trägern durchführen, die von der bundesrepublik deutschland als ausbilder zum diplom- terroristen (graduiert) anerkannt sind. dadurch wird auch gewährleistet, dass eine prüfung, die vor der IHK abegelegt werden muss, zur ausübung des berufs als dipl. terr. grad. berechtigt. und somit den nationalen arbeitsmarkt stärkt.
teilnahmen an terror-kursen sind durch entsprechende rechnungen und quittungen zu belegen. für ausbildungsträger in irak, pakistan, iran, vaduz washington und wolfratshausen gilt der mehrwertsteuersatz von 7%, welcher jedoch gesondert (!) auszuweisen ist. für ausbildungsträger in ländern, mit denen keine partner-abkommen bestehen, gilt der mehrwertsteuersatz von 19%, der ebenfalls gesondert auszuweisen ist. in diesen ländern finden auch keine fördermaßnahmen nach dem arbeitsförderungsgesetz (AFG) statt (bundesfinazhof (BFH). AZ 060907-JS 129a-g).
während der ausbildungszeit besteht kein versicherungsschutz in den gesetzlichen krankenkassen (GK), es kann jedoch ein auf höchstens 3 jahre begrenzter privat-vertrag abgeschlossen werden, der nach der rückkehr ins heimatland – allerdings nur bei erfolgreichem ausbildungsabschluss – optional zur wiederaufnahme in die GK berechtigen kann. So genau weiss das hier im amt aber auch keiner. fragen sie ihren fall-manager in ihrer job-agentur!